Erbschaft ist bei Privatinsolvenz nicht sozialleistungsmindernd

Die Agentur für Arbeit darf eine Erbschaft nicht auf die Sozialleistungen anrechnen, wenn dieses Erbe direkt zur Begleichung von Schulden aus einer Privatinsolvenz verwendet wird.


In dem zugrunde liegenden Verfahren befand sich die betroffene Empfängerin von Sozialleistungen im Verfahren für die Restschuldbefreiung. Ihr im Jahr 2011 verstorbener Vater hinterließ ihr rund 15.000 Euro. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen überwies sie die Hälfte des Geldes dem Insolvenzverwalter zum Zweck der Schuldbegleichung. Das zuständige Jobcenter hingegen rechnete die Erbschaft in voller Höhe als anspruchsminderndes Einkommen auf Sozialleistungen an.

Diese Auffassung nicht teilend wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass die Frau die Hälfte des Erbes entsprechend den gesetzlichen Regelungen an den Insolvenzverwalter überweisen mussten. Dieser Betrag stand ihr somit von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung. Folglich durfte das Jobcenter auch nur die verbleibende Hälfte des Geldes mindernd auf die Sozialleistungen anrechnen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 14 AS 73 12 R vom 12.06.2013
Normen: § 295 I Nr.2 InsO, § 11 I S.1 SGB II
[bns]