Verabschiedung vom eigenen Hund unbeachtliche Unterbrechung des Arbeitsweges

Wer sich auf dem Weg zur Arbeit von seinen Hund verabschiedet und dabei stürzt, muss nicht auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verzichten.


So erging es aber einem Arbeitnehmer, der auf dem Weg zu seinem PKW seinen Hund zu sich pfiff um sich von ihm zu verabschieden. Dieser bremste jedoch nicht vor seinem Herrchen ab sondern rannte ihn um. Folge war eine Knieverletzung und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit. Der begehrte Schutz durch die Unfallversicherung wurde ihm durch diese mit der Begründung verweigert, dass es sich bei der Verabschiedung von dem Hund um eine Unterbrechung des Arbeitsweges handeln würde, welche nicht von dem Versicherungsschutz erfasst sei. Der hiergegen gerichteten Klage war Erfolg beschieden.

Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei der Unterbrechung um eine unbeachtliche Unterbrechung des Arbeitsweges handelte welche nicht zu einem Ausschluss der Versicherungsleistung führt. Eine solche unbeachtliche Unterbrechung liegt nach dem Bundessozialgericht vor, wenn sie "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erfolgt, wie es etwa beim Erwerb einer Zeitung in einem Kiosk auf dem Arbeitsweg der Fall ist. Auch kann in dem Rufen des Hundes keine Erhöhung einer Unfallgefahr gesehen werden, da das Rufen des eigenen Hundes ein typisches Verhalten ist und daraus nur zufällig der Unfall resultierte. Die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Versicherung waren somit berechtigt.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 6 U 12 12 vom 16.05.2013
Normen: § 8 I SGB VII
[bns]