Kosten einer Helmtherapie werden nicht übernommen

Wird ein Kind mit einem deformierten Schädel geboren, müssen die Eltern die Kosten einer sogenannten Helmtherapie selbst tragen, da diese Behandlungsmethode nicht vom Leistungskatalog der Krankenversicherungen erfasst wird.


Bei dieser recht neuen Therapie soll ein speziell angepasster Helm das Wachstum des kindlichen Kopfes beeinflussen. Da diese Behandlungsmethode noch nicht durch das zuständige Gremium empfohlen wurde, müssen Krankenkassen die anfallenden Kosten auch nicht übernehmen.

Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Auswirkungen der Fehlbildung auch nicht so schwerwiegend sind, dass die Krankenkassen unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten "Systemversagens" zur Kostenübernahme verpflichtet sind.
 
Sozialgericht Detmold, Urteil SG LIP S 3 KR 130 13 vom 16.01.2014
[bns]