Im Zweifel gilt der Inhalt des Versicherungsscheines als vereinbart

Können die beteiligten Parteien eines Versicherungsvertrages eine behauptete Nebenabrede nicht beweisen, ist der Inhalt des Versicherungsscheines als richtig und vollständig zu werten.


In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den Anspruch eines Erben gegen eine Rentenversicherung. Die Tante des als Erben eingesetzten Neffen hatte zu Lebzeiten zwei Versicherungsverträge abgeschlossen und Einmalzahlungen auf diese Verträge geleistet. Im Fall ihres Todes war vereinbart, dass diese gezahlte Summen abzüglich schon geleisteter Rentenzahlungen an die Erben auszuschütten sei. Mittels Testament setzte die Versicherungsnehmerin ihren Neffen als Alleinerben ein. Dieser forderte nach ihrem Ableben die Versicherung zur Zahlung des Restbetrages auf. Diese ihrerseits verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, dass die Tante mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben erhalten hätte. Aus diesem würde sich ergeben, dass nur die gesetzliche Erben die Zahlung verlangen könnten. Der Neffe sei aber durch Testament zum Erben bestimmt worden und gerade nicht gesetzlicher Erbe, weshalb er auch keinen Anspruch auf den Restbetrag haben würde.

Diese Ansicht nicht teilend, wies das Gericht darauf hin, dass in dem Verfahren nicht geklärt werden konnte, ob der Inhalt des Begleitschreibens wirklich zwischen Versicherung und Tante vereinbart worden war. Denn diesen Beweis blieb die Versicherung schuldig.

Da der Inhalt des Versicherungsscheins grundsätzlich als inhaltlich richtig und vollständig zu werten ist, und Regelungen zur Frage der Erbfolge nicht im Versicherungsschein enthalten waren, bleibt es schon aus diesem Grund bei der Wirksamkeit gesetzlicher Regelungen zum Erbe, weshalb dem Neffen ein Anspruch gegen die Versicherung zusteht.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass selbst im Fall einer entsprechenden Nebenabrede der Erbe einen Anspruch hat. Denn für einen Versicherungsnehmer würde es wenig Sinn machen, wenn ungewollt Dritte Vermögensansprüche geltend machen könnten.
 
Landgericht Coburg, Urteil LG CO 22 O 598 13 vom 29.08.2014
[bns]