Universitäten dürfen Bücher digitalisiert anbieten

Auch ohne die Einwilligung des Rechteinhabers dürfen Universitäten die Bücher in ihrem Bestand einscannen, den Studenten so zugänglich machen und ihnen darüber hinaus den Ausdruck bzw.

die Speicherung auf einem USB-Stick erlauben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs, welches viele Verlage wohl als Dolchstoß, Studenten hingegen als Sieg für die Bildungsfreiheit empfinden dürften, beantwortet eine wichtige Problemfrage im Hinblick auf die Verknüpfung von herkömmlicher gedruckter Studienliteratur und moderner Technik. Denn gerade in Prüfungszeiten sehen sich Studenten oftmals mit dem Problem konfrontiert, dass die dringend benötigte Studienliteratur bereits ausgeliehen ist, und noch drei weitere Kommilitonen vor ihnen auf der Warteliste stehen.

Jahrelang zog sich der der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsstreit zwischen der Universität Darmstadt und einem Verlag hin, in welchem um die Frage gestritten wurde, ob und in welcher Form eine Digitalisierung von urheberrechtlich geschützten Werke zulässig ist.

Nach einer entsprechenden Vorlage streitgegenständlicher Fragen an den Europäischen Gerichtshof kam der Bundesgerichtshof nun zu dem Urteil, dass Universitäten ihren Studenten die im Bestand befindlichen Werke in digitalisierter Form zugänglich machen dürfen. Denn hierbei handelt es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung von Werken zum Zwecke von Unterricht und Forschung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist.

Auch ist es nicht als Rechtsverstoß zu werten, dass die Universität ihren Studenten den Ausdruck und die Speicherung der Werke auf USB-Sticks gestattete. Denn unberechtigte Vervielfältigungen durch Nutzer waren gerichtlich nicht feststellbar, außerdem kann das Ausdrucken und Speichern in vielen Fällen als Vervielfältigung zu privaten Zwecken rechtmäßig sein. Vor diesem Hintergrund war die Vorgehensweise der Universität Darmstadt nicht zu beanstanden, zumal sie auch immer nur so vielen Studenten den Zugang zu den digitalisierten Werken ermöglichte, wie sie gedruckte Exemplare der Bücher im Bestand hatte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 69 11 vom 16.04.2015
Normen: Art. 3 III Buchst. n Richtlinie 2001/29/EG, §§ 52 a III, 52 b, 53 UrhG
[bns]