Augenarzt muss kein Blindengeld erstatten

Der Sozialhilfeträger kann keine Regressansprüche geltend machen.

Im vorliegenden Fall wandte sich ein Patient an den beklagten Arzt, weil er an Augenschmerzen und Dunkelsehen litt. Der Augenarzt verordnete ihm gegen die Beschwerden Augentropfen. Obwohl das Dunkelsehen anhielt, verordnete der Beklagte weiterhin lediglich Augentropfen. Eine Weitstellung der Augen im Rahmen einer weiteren Routineuntersuchung wurde unterlassen. Als der Patient eine andere Praxis aufsuchte, wurde bei ihm fortgeschrittener grüner Star an beiden Augen diagnostiziert. Trotz einer anschließenden Operation an beiden Augen erblindete der Patient einige Monate später fast komplett. Der klagende Landschaftsverband bewilligte ihm die Zahlung von Blindengeld.

Der Patient erhielt von der ärztlichen Haftpflichtversicherung des beklagten Arztes eine Abfindung in Höhe von 475.000 Euro, nachdem eine Gutachterin einen groben Behandlungsfehler des Arztes festgestellt hatte. Der Landschaftsverband verlangt daraufhin als Sozialhilfeträger die Erstattung des von ihm an den Patienten gezahlten Blindengeldes. Außerdem solle der Arzt für die weiteren Blindengeldzahlungen aufkommen.

Das Gericht hielt eine genügende sachliche Kongruenz zwischen dem Blindengeld und dem Schadensersatz wegen Mehraufwendungen jedoch für zweifelhaft. Eine sachliche Kongruenz liegt dann vor, wenn der zu leistende Schadensersatz und die Leistung des Sozialhilfeträgers die Funktion haben dieselbe Einbuße des Geschädigten auszugleichen. Das OLG Hamm konnte zumindest keine sachliche Kongruenz feststellen, die die Bejahung des Rechtsübergangs sinnvoll erscheinen lässt. Die Klage blieb somit erfolglos.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 26 U 14 16 vom 09.09.2016
Normen: §§ 280 I, 611 BGB, 116 SGB X, 7 GHBG NW
[bns]