Faktische Haftung eines Schwiegerkindes für den Unterhalt eines Schwiegerelternteils

Schwiegerkinder sind grundsätzlich nicht zur Leistung von Unterhalt gegenüber einem bedürftigen Schwiegerelternteil verpflichtet.

Dies kann jedoch anders sein, wenn das Einkommen des Schwiegerkindes so hoch ist, dass es den Familienunterhalt problemlos alleine bestreiten kann.

In dem entschiedenen Fall nahm ein Landkreis den Sohn seiner im Heim lebenden Mutter auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Der Sohn verdiente lediglich 350 Euro und damit noch unter dem angemessenen Selbstbehalt. Seine Ehefrau verdiente jedoch zwischen 7000 und 14000 Euro monatlich und bestritt damit weitestgehend den Familienunterhalt.
Das OLG entschied, dass bei einem derart hohen Familieneinkommen der unterhaltspflichtige Sohn doch zur Leistung herangezogen werden kann und er aus seinen unter den amgemessenen Selbstbehalt liegenden Einkünften Unterhaltsleistungen erbringen kann, weil er im Übrigen von seinem Ehepartner ausreichend versorgt wird und ihm sein Einkommen praktisch als Taschengeld dient. Somit können also die unter dem Selbstbehalt liegenden Einkünfte des unterhaltspflichtigen Kindes für den Unterhalt des bedürftigen Schwiegerelternteils herangezogen werden, wenn der Familienunterhalt allein aus den Mitteln des Ehepartners sichergestellt werden kann.

De facto läuft es in einem solchen Fall auf eine Haftung des eigentlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Schwiegerkindes hinaus.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 13 UF 990 11 vom 21.03.2012
Normen: BGB §§ 1601, 1603 I
[bns]