Auch bei Probezeit und befristeter Beschäftigung gilt nur die einfache Entfernungspauschale

Mit dieser Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof klar, das derartig Beschäftigte nicht die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle als Werbungskosten steuermindernd geltend machen können.


Befristet für ein Jahr war der Kläger in dem zugrunde liegenden Sachverhalt bei seinem Arbeitgeber angestellt. Die Probezeit belief sich auf sechs Monate. Für diese Zeit wollte er nicht die geringere Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt wissen, sondern vielmehr die höheren, wie bei einer Dienstreise im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, entstandenen tatsächlichen Fahrtkosten. Begründend vertrat der Mann die Auffassung, dass es sich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt habe, welches dazu noch befristet gewesen sei. Demnach wäre der Beschäftigungsort nicht als regelmäßige Arbeitsstätte einzustufen und folglich könnte auch nicht die einfache Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden. Zu Unrecht, wie der BFH in seinem Urteil ausführte.

Der Kläger suchte die Betriebsstätte seines Arbeitgebers fortlaufend und immer wieder auf. Folglich war der Betriebssitz auch seine regelmäßige Arbeitsstätte. Dem stehen auch Probezeit oder Befristung nicht entgegen, da die Betriebsstätte in diesem Zeitraum auch auf Dauer und immer wieder aufgesucht wurde. Vor diesem Hintergrund war nur die einfache Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 21 14 vom 06.11.2014
Normen: § 9 I S.3 Nr.4 EStG
[bns]