Ortsübliche Vergleichsmiete kann das Gericht im Zweifel selbst schätzen

Streiten sich Mieter und Vermieter vor Gericht über die Angemessenheit einer Mieterhöhung und darum, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist, so muss das Gericht nicht zwingend ein Sachverständigengutachen zur Höhe der örtsüblichen Miete einholen, sondern kann diese selbst schätzen.

Insbesondere ist auch ein Sachverständigengutachten vor Fehlern nicht geschützt und kann nur einen Näherungswert zur ortsüblichen Vergleichsmiete abgeben. Die ortsübliche Miete kann für eine konkrete Wohnung selbst bei maximalen Aufwand niemals wissenschaftlich bis auf den Euro exakt ermittelt werden. Es genügt ein Grad an richterlicher Überzeugung, welcher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Tatsachen erfordert, mögen letzte Zweifel auch noch bestehen.
Liegen jedoch mehrere Mietspiegel vor, so muss das Gericht den Mietspiegel als Schätzgrundlage nehmen, der am zutreffendsten die ortsübliche Mietsituation wiederspiegelt.

Der einfache Mietspiegel ist ein Indiz dafür, dass die darin angegebenen Mieten, die ortsüblichen Mieten wiedergeben.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 18 S 111 15 vom 09.08.2016
Normen: BGB § 558d Abs. 1; ZPO § 287
[bns]