Wohnungseigentümer hat bei Interessenkollision kein Stimmrecht

Stimmt eine Wohnungseigentümergesellschaft über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen Personengesellschaft ab, an der auch einer der Wohnungseigentümer beteiligt ist, so ist derjenige Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.


Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte. Da es ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten ist, darf es aufgrund einer Interessenkollision nicht generell ausgeschlossen werden, sondern muss, soweit es geht, aufrecht erhalten werden. Der Ausschluss des Stimmrechts darf dann nur auf einzelne Fragestellungen beschränkt werden, bei denen konkret zu befürchten ist, dass der Wohnungseigentümer nicht allein die Interessen der Wohnungseigentümergesellschaft berücksichtigen wird und kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Wohnungseigentümer an dem Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Rechtsgeschäfts mit der (Personen-)Gesellschaft besonders interessiert ist und deshalb bei der Ausübung seiner Stimmrechte seine privaten Sonderinteressen und das Gemeinschaftsinteresse der Wohnungseigentümer nicht mehr unbefangen gegeneinander abwägt. In einem solchen Fall ist nämlich die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gefährdet.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 138 16 vom 13.01.2017
Normen: WEG § 25 Abs. 5 Alt. 1
[bns]