Schönheitsreparaturenklausel bei renovierter Wohnung unter Umständen unwirksam

Schönheitsreparaturen sind grundsetzlich vom Vermieter zu tragen.

Der Vermieter kann mit dem Mieter jedoch im Rahmen eines Mietvertrages vereinbaren, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen sind.
Eine solche mietvertragliche Vereinbarung könnte nun auch unwirksam sein, wenn der Mieter keinen angemessenen Ersatz für die Übernahme solcher Schönheitsreparaturen von Seiten des Vermieters erhält. Dies begründet das LG Berlin damit, dass es für den Mieter auch dann eine unangemessene finanzielle Belastung sein kann, sämtliche Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, wenn er die Wohnung renoviert übernommen hat und es sich um ein langes Mietverhältnis handelt, bei dem Schönheitsreparaturen zwangsläufig anfallen. Solche Schönheitsreparaturen seinen dann in der Regel mit hohen Kosten verbunden, auch wenn die Wohnung bei Einzug in einem renovierten Zustand übernommen wurde. Durch die Aufbürdung solcher Kosten wird der Mieter unangemessen benachteiligt.

Die Wirksamkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich auch danach, wie sie der Mieter bei „kundenfeindlichster Auslegung“ verstehen darf. Eine Klausel, die dem Mieter Schönheitsreparaturen auch bei der Übernahme einer renovierten Wohnung auferlegt, regelt im Zweifel auch, dass der Mieter nicht berechtigt ist, ihm zustehende Gewährleistungsrechte auszuüben, wie die Minderung der Miete bei Mängeln.

Schönheitsreparaturen sind rein dekorative Arbeiten, die an einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Geschäftsraum zur Verbesserung des Aussehens des Raumes und zur Behebung von oberflächlichen Schäden vorgenommen werden.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 67 S 7 17 vom 09.03.2017
Normen: BGB §§ 307, 535, 536
[bns]