Dänisches Ferienmodell bei Wohnraum unzulässig

Erwirbt ein Arbeitgeber Wohnraum und überlässt diesen Wohnraum dann seinen Arbeitnehmern wochenweise oder tageweise gegen Zahlung eines Pauschalbetrages zu Urlaubszwecken, so stellt dieses Vorgehen eine Vermietung dar und damit eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung von Wohnraum.

Dem steht nicht entgegen, dass vergleichsweise ebenfalls eine Vergütung für die Wohnungen gezahlt wird. Jedoch ist das allgemeine Ziel des Gesetzgebers zu beachten, die Bevölkerung mit ausreichend Wohnraum versorgen zu wollen, welches nicht erreicht werden kann, wenn Großunternehmen massenweise Wohnungen aufkaufen, um sie dann an ihre Belegschaft als Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen. Eine Verknappung des Wohnraummarktes kommt danach ebenso durch eine entgeltliche Zuverfügungstellung von Wohnraum in Betracht, wie durch die unentgeltliche Zuverfügungstellung.

Das Land Berlin hat entschieden, dass gegebenenfalls auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen werden kann. Insbesondere können Ausgleichszahlungen verlangt werden, die zur Kompensation des durch die Zweckentfremdung entstandenen Wohnraumverlustes zur Neuschaffung von Wohnraum zu verwenden sind.
 
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil VG Berlin 6 K 146 16 vom 14.12.2016
[bns]