Wer erbt, wenn die Schlusserben vor dem Erblasser versterben?

Es kommt darauf an, ob die Schlusserben nur persönlich oder aber als Erste ihres Stammes bedacht wurden.

Im vorliegenden Fall hat das bis zu ihrem Tod kinderlos gebliebene Ehepaar ein Ehegattentestament errichtet, indem die Eheleute als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten einen Neffen der Erblasserin und ein von der Mutter der Erblasserin aufgenommenes Pflegekind einsetzen. Eine ausdrückliche Bestimmung von Ersatzerben erfolgte nicht. Nachdem ihr Ehemann 1983 bereits vorverstorben war, verstarb die Erblasserin 2013. Beide im Testament eingesetzte Schlusserben verstarben vor der Erblasserin.

Ein Nachkomme des im Ehegattentestament als Schlusserbin eingesetzten Pflegekindes beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein. Dieser sollte ihn sowie drei weitere Nachkommen der Schlusserben als Ersatzerben dokumentieren. Begründet wurde dies durch das besondere Näheverhältnis der Schlusserben zu den Eheleuten, weswegen durch die Schlusserbeneinsetzung gleichzeitig auch die Ersatzerbeneinsetzung angedeutet sei. Ein gesetzlicher Erbe außerhalb dieser Gruppe war dagegen der Ansicht, dass durch den Wegfall der Schlusserben die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.

Das OLG München hatte nun die Frage zu beantworten, ob sich ein solcher Erbfall nach dem Testament oder nach dem Gesetz richtet. Grundsätzlich wäre an die Auslegungsregel des § 2069 BGB zu denken. Nach dieser sind, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und dieser dann verstirbt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Diese ist in diesem Fall allerdings unanwendbar, da kein Abkömmling der Erblasserin im Testament bedacht wurde. Erforderlich ist eine zusätzliche Begründung auf der Grundlage des Erblasserwillens, der durch ergänzende Auslegung zu ermitteln ist. Es muss sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergeben, dass die Abkömmlinge der Schlusserben bei deren Wegfall an deren Stelle treten sollen.

Aufgrund der Lebensumstände der Erblasserin schlussfolgerte das OLG, dass diese die Schlusserben aufgrund ihrer persönlichen Beziehung und Nähe zu ihnen auswählte und der Wille der Erblasserin nicht darauf gerichtet war, das Vermögen an den Familienstamm der Schlusserben weiterzugeben. Da die Erblasserin nach dem Wegfall der Schlusserben kein neues Testament errichtete, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 156 15 vom 25.07.2016
Normen: §§ 2069, 2084, 2096 BGB, § 84 FamFG
[bns]