OLG Frankfurt am Main zur transmortalen Vollmacht

Eine transmortale Vollmacht reicht zur Änderung des Grundbuchs aus.

Im vorliegenden Fall erteilte die Erblasserin ihrem Ehemann eine Vorsorgevollmacht, die auch ihre Vermögensangelegenheiten beinhaltete. Die Vollmacht sollte auch noch nach ihrem Tod Geltung haben. Nachdem seine Frau schließlich ein Jahr später verstarb, wollte der Witwer die gemeinsame Eigentumswohnung verkaufen. Er und seine Frau waren jeweils zur Hälfte Eigentümer der Wohnung. Das OLG Frankfurt am Main kam zu der Entscheidung, dass der bevollmächtigte Witwer sowohl eine Auflassungsvormerkung, als auch eine Grundschuld zur Finanzierung der Kaufpreisforderung ins Grundbuch eintragen lassen durfte. Einen Erbschein durfte das Grundbuchamt dafür nicht verlangen.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 20 W 179 17 vom 27.06.2017
Normen: GBO § 39, § 40
[bns]