Unterbringung setzt Gefährdungslage voraus

Die Genehmigung einer Unterbringung setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus.

Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht.

Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 138 15 vom 02.09.2015
Normen: FamFG § 62 Abs. 1
[bns]