Die Bemessung des Wertes der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

In einem Zugewinnausgleichsverfahren ist jeder Ehegatte dazu verpflichtet, Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen und diese mittels Unterlagen zu belegen.

Bei Verdacht auf eine unvollständige Auskunft, kann der Antragsgegner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden.

Die Bemessung des Werts der Beschwer erfolgt bei einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft nach denselben Grundsätzen, wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an sich. Auf dieser Grundlage ist der Wert der Beschwerde nach billigen Ermessen festzusetzen.

Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll den Auskunftspflichtigen lediglich dazu veranlassen, seine im Rahmen der Auskunft gemachten Angaben erforderlichenfalls zu berichtigen und zu vervollständigen.

Bei vorhandenen Filmfonds ist der Auskunftsverpflichtete nur zu Angaben der wertbildenden Merkmale des Filmfonds verpflichtet, nicht aber zu dessen genauen Wert. Die Angaben, wie etwa der Name des Fonds, die Höhe der Zeichnungssumme und der Zeitpunkt des Erwerbs sind ausreichend.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 560 15 vom 26.10.2016
Normen: BGB §§ 260 Abs. 2, 1379 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 Abs. 1
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