Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz geringer Wertdifferenz bei geringem Verwaltungsaufwand

Der Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich erfolgt aufgrund eigener Ermessensbetätigung des Gerichts.


So soll unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Liegt jedoch ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert vor oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz, so kann ein Ausgleich ausnahmsweise doch erfolgen, wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden.

Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 372 16 vom 12.10.2016
Normen: VersAusglG § 18 Abs. 1; FamFG §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 3
[bns]