Sozialhilfeträger kann nicht die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragen

Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.

August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird. Antragsberechtigt sind lediglich die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

Sozialhilfeträger sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie erstattungsberechtigt sind, wobei der Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Sozialleistung bestehen muss, demgegenüber der Sozialhilfeträger die Sozialleistung feststellen lassen will. Ein Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeempfänger ist dagegen nicht ausreichend.

Sozialleistungen sind nach nach dem SGB die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Anrechte aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis, die ihre Grundlage nicht im Sozialrecht haben, fallen daher nicht unter den Begriff der Sozialleistungen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 98 16 vom 18.01.2017
Normen: SGB XII § 95; VersAusglG §§ 51, 52 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 1
[bns]