Klage ohne vorherige Abmahnung

Vor der Klage gegen einen Gesellschaftsbeschluss muss nur dann eine Abmahnung erfolgen, wenn diese auch zumutbar ist.

Als Gesellschafter können Sie unmittelbar gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung klagen, wenn für Sie eine vorherige Abmahnung unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Abmahnung für das Kammergericht Berlin bereits dann, wenn ein größerer Gesellschafterkreis vorhanden ist und sich alle Beteiligten in unterschiedlichen Städten befinden. Im Streitfall waren neben dem Kläger vier weitere Personen an der Gesellschaft beteiligt.

 
[mmk]