Grundsatzurteil zur Haftung beim Filesharing durch Kinder

Wurde ein Kind über das Verbot des Filesharings belehrt und liegen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende illegale Internetnutzung vor, können die Eltern nicht in die Haftung genommen werden.


Zumindest was die Haftung der Eltern für ihre Kinder betrifft, hat der Bundesgerichtshof in der endlos wirkenden Diskussion um die Haftung für die Nutzung von illegalen Tauschbörsen mit seinem Urteil eine wegweisende Entscheidung gefällt.

Über tausend Audiodateien fanden sich auf dem PC eines dreizehnjährigen Jungens, weshalb die Rechteinhaber die Eltern auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch nehmen wollten. Diese gaben zwar eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, verwahrten sich jedoch gegen die weiteren Forderungen. Durch das zuständige Landgericht in ihrer Forderung zunächst bestätigt, mussten die Rechteinhaber vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage hinnehmen.

Demnach genügen die Eltern eines normal entwickelten dreizehnjährigen Kindes ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie ihr Kind über das Verbot der Nutzung von illegalen Tauschbörsen aufklären, was in dem zugrunde liegenden Sachverhalt auch der Fall war. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung den Computer des Kindes zu kontrollieren oder den Internetzugang teilweise zu sperren. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn die Eltern Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internets durch das Kind haben.

Anmerkung: Höchstrichterlich zu klären bleibt jedoch die Frage, wie es sich bei der Haftung zwischen Ehegatten verhält. Auch ist anzumerken, das eine fehlende Haftung des Anschlussinhabers noch nichts über eine mögliche Haftung des Verursachers aussagt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 74 12 vom 15.11.2012
Normen: § 823 I BGB
[bns]