Leichtfertige Geldwäsche im Rahmen der Kontoüberlassung bei Internetgeschäften

Wer Dritten sein Konto zur Verfügung stellt, muss für durch diese im Rahmen betrügerischer Internetgeschäfte verursachte Schäden zahlen.


Auf diesen Umstand wies der Bundesgerichtshof im Fall einer Frau hin, die einem unbekannten Dritten ihre Zugangsdaten für ihr Onlinekonto zwecks Nutzung überlassen hatte. Im Gegenzug erhielt sie 400 Euro im Monat. Diese unbekannte Person nutzte das Konto im Rahmen eines betrügerischen Onlineshops, bei dem die Kunden zwar für Waren zahlten, diese aber nicht erhielten. Innerhalb kurzer Zeit liefen so mehr als 50.000 Euro über das Konto. Wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt, begehrte eine geschädigte Person die Erstattung von 295,90 Euro von der Kontoinhaberin.

Diesem Anliegen folgend führte das Gericht aus, dass der Straftatbestand der der Geldwäsche auch dem Schutz des Vermögens dient, die Beklagte aufgrund der leichtfertigen Kontoüberlassung dementsprechend für den Schaden haftbar ist und dem Geschädigten den geforderten Betrag zu ersetzen hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 302 11 vom 19.12.2012
Normen: § 823 II BGB i.V.m. § § 261 I, II, V StGB
[bns]