Kein "Lebensmittelpranger" für Bäckerei

Vorläufig darf eine Bäckerei, bei der in der Vergangenheit erhebliche Hygienemängel festgestellt wurden, nicht im Internet an den sogenannten Lebensmittelpranger gestellt werden.


Selbiges beabsichtigte die für den Raum Aachen zuständige Lebensmittelaufsicht aber im Fall einer Bäckerei-Kette, in deren Filialen erhebliche Mängel bei der Hygiene ermittelt wurden. Auf der dem Land NRW gehörenden Seite "lebensmitteltransparenz-nrw.de" sollten diese Erkenntnisse veröffentlicht werden. Die Bäckerei sah hierin eine Bedrohung ihrer Existenz und begehrte deshalb erfolgreich gerichtlichen Schutz.

Eine Veröffentlichung würde erhebliche wirtschaftliche Schäden mit sich bringen, befand das Gericht. Auch würden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage für die Veröffentlichung bestehen. Darüber hinaus sei es der Lebensmittelaufsicht unbenommen, die Bäckerei öfter zu kontrollieren und die behauptete Beseitigung der Mängel nachzuprüfen.

Gerade im Bezug auf die Klärung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage, muss auf ein Bekanntmachung des Bäckereinamens somit zunächst verzichtet werden.
 
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil VG A 7 L 569 12 vom 04.02.2013
Normen: § 40 Ia LFGB
[bns]