Absender einer Mail muss Zugang beweisen

Der Nichterhalt einer Fehlermeldung ist kein ausreichender Nachweis, dass eine Mail dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bewarb sich der Kläger via Mail auf eine Stellenanzeige ohne eine Antwort zu erhalten. Auch eine zweite Mail blieb unbeantwortet. In der Ausschreibung war von einem "jungen Team" die Rede und von dem Hinweis, dass Deutsch als Muttersprache erwünscht sei. Hierdurch fühlte sich der Bewerber diskriminiert und begehrte eine Entschädigung. Demgegenüber behauptete die Beklagte, dass sie überhaupt keine Mail erhalten hätte. Nach Ansicht des Bewerbers reichte das Verschicken der Mail ohne den Erhalt einer späteren Fehlermeldung jedoch als Beweis aus, dass die Mail dem Empfänger zugegangen war.

Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass der Nachweis für den Versand einer Mail nicht ausreichend für den Zugang beim Empfänger ist. Denkbarer Nachweis für den Erhalt einer Mail kann etwa eine Eingangs- oder Lesebestätigung von dem Empfänger der Mail gegenüber dem Versender sein. In Ermangelung einer solchen konnte dem Kläger in seinem Begehren somit nicht gefolgte werden.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG B 15 Ta 2066 12 vom 27.11.2012
Normen: § 130 BGB
[bns]