Kündigung nach misslungener Rufnummernmitnahme

Scheitert die Mitnahme der alten Telefonnummer zu einem neuen Anbieter aufgrund eines Anbieterfehlers, steht dem Kunden ein Recht zur ausserordentlichen Kündigung zu.


Noch vor ein paar Jahren war es üblich, dass eine einmal erhaltene Festnetznummer oft ein ganzes Leben erhalten bleibt. Mit dem breiteren Angebot diverser Anbieter kommt es in den letzten Jahren aber regelmäßig vor, dass Kunden dem für sie günstigeren Angebot eines Wettbewerbers folgen und ihren Anbieter wechseln. In diesem Zusammenhang bieten Anbieter oftmals die Möglichkeit die alte Festnetznummer auch unter dem neuen Anbieter weiter zu behalten. Wie es sich aber mit dem DSL-Vertrag verhält, wenn ein neuer Anbieter dem Kunden zwar zusagt "alles Weitere" für ihn zu regeln, die Rufnummernmitnahme letztendlich aber scheitert, hatte jüngst der Bundesgerichtshof zu klären.

Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Kunden in einem solchen Fall ein ausserordentliches Kündigungsrecht zusteht. Denn die Aussage "alles Weitere" für den Kunden zu regeln beinhaltet auch die Mitnahme der alten Rufnummer. Misslingt diese Mitnahme muss sich der Kunde nicht an dem geschlossenen Vertrag festhalten lassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 231 12 vom 07.03.2013
Normen: §§ 314 I, 626 I, 818 I BGB, §§ 45i II, 97 I TKG
[bns]