Auch Verkauf geschenkter Ware bei Ebay kann gewerblich sein

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm ist es für die Einstufung als gewerblicher Anbieter bei Ebay unerheblich, ob der Verkäufer die angebotenen Artikel selbst als Geschenk bekommen hat.


Diese Erfahrung musste ein Verkäufer machen, der auf der Plattform insgesamt 250 neue Akkus angeboten hatte und darauf hinwies, dass auch "größere Mengen" erworben werden könnten. Gleichzeitig verwies er auf seinen Status als Privatperson und schloss eine Gewährleistung aus. Die Akkus hatte er von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen.

Das Gericht wies darauf hin, dass von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist, wenn ein Anbieter wiederholt und insbesondere auch mit gleichartigen Gegenständen handelt. Dies tat der Verkäufer vorliegend auch über einen erforderlichen längeren Zeitraum. Unerheblich ist dabei, dass er selbst die Akkus geschenkt bekommen hatte. Denn als er begann diese in kleinen Mengen und einer damit einhergehenden größeren Ertragsaussicht anzubieten, handelte er als gewerblicher Anbieter. Der Verkauf als Privatperson stellte somit einen unlauteren Wettbewerbsverstoss dar.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 4 U 147 12 vom 17.01.2013
Normen: §§ 8 I, III, 2 I UWG
[bns]