Automatische Eingangsbestätigungs-Mail darf Werbung beinhalten

Zwar stellt auch die in einer automatischen Eingangsbestätiguns-Mail enthaltene Werbung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, jedoch ist diese als so gering einzustufen, dass auf Seiten des Empfängers kein Anspruch auf Unterlassung besteht.


Hintergrund des Verfahrens war die Kündigung einer Versicherung durch einen Verbraucher mittel einer Mail, in welcher er um eine entsprechende Eingangsbestätigung bat. Zwar erhielt er eine entsprechende Bestätigung, jedoch enthielt diese Mail auch Werbung. Durch diese fühlte er sich so belästigt, dass er vor Gericht zog und auf Unterlassung klagte.

Vergeblich, wie das zuständige Gericht feststellte. Zwar erkannte es in der Übersendung der Werbung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wertete die Rechtsverletzung jedoch nicht als ausreichend erheblich für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Denn vorliegend handelte es sich nicht um den klassischen Fall der unaufgefordert zugeschickten Werbung, bei welcher der Verbraucher zumindest im Sinne eines Aussortierens zu einer Auseinandersetzung mit der Mail gezwungen wird. Vielmehr war die Mail eine Reaktion auf sein Ersuchen um eine Eingangsbestätigung, mit welcher er sich ohnehin hätte auseinandersetzen müssen. Da es sich darüber hinaus um eine automatische Eingangsbestätigung handelte, was sich bereits aus der Betreff-Zeile ergab, wäre nicht einmal eine Sichtung erforderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund war das Unterlassungsersuchen des Klägers somit abzulehnen.
 
Landgericht Stuttgart, Urteil LG ST 4 S 165 14 vom 04.02.2015
Normen: §§ 823, 1004 BGB
[bns]