Private Einträge im Terminkalender sind in der Regel tabu

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber private Einträge des Arbeitnehmers in Terminkalender wie Outlook oder Lotus Notes nicht lesen, wie das Landesarbeitsgericht in Mainz jüngst urteilte.


Gleichzeitig befand es jedoch, dass solche Einträge in Ausnahmefällen als Beweismittel im Rahmen einer Kündigung verwendet werden dürfen. Eine solche Ausnahme erkannte das Gericht auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt:

In diesem befand sich die gekündigte Arbeitnehmerin nämlich nicht, wie angegeben, auf einer Dienstreise, sondern wohnte vielmehr den Bundesjugendspielen ihrer Tochter bei. Der Arbeitgeber hegte gegen sie bereits den Verdacht, sich bei den Angaben zu ihrer Gleitzeit nicht korrekt zu verhalten, weshalb er heimlich Einsicht in ihre Privattermine in ihren Lotus Notes Terminkalender nahm und dabei den Schwindel entdeckte. Neben weiteren Gründen nutzte er diese Erkenntnis zur Begründung der Kündigung.

Das in der Folge mit dem Verfahren betraute Gericht stellte fest, dass private Termine grundsätzlich für Dritte tabu sind. Ausnahmsweise darf der Arbeitgeber nur dann auf private Daten zugreifen, wenn diese für das Fortbestehen oder die Beendigung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Steht die Frage nach Straftaten im Arbeitsverhältnis im Raum, muss der Chef einen begründeten Verdacht hegen. Dabei sind jedoch stets die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Vor diesen grundsätzlichen Überlegungen befand das Gericht, dass die heimliche Einsichtnahme in die privaten Termine unverhältnismäßig und damit rechtswidrig erfolgte. Diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts war allerdings als nicht besonders schwere Verletzung zu werten, da die Arbeitnehmerin auch im Falle einer möglichen Erkrankung mit einer Einsichtnahme in ihren dienstlichen Terminkalender durch den Chef hätte rechnen müssen. Ihr Betrug bei den Arbeitszeiten stellte demgegenüber einen schweren Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber dar, weshalb die aus der heimlichen Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse auch ausnahmsweise als Beweismittel Verwendung finden durften.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 8 Sa 363 13 vom 25.11.2014
Normen: § 32 BDSG
[bns]