BVerfG: Das Telekommunikationsgesetz ist nicht mehr verfassungsgemäß.

Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31.

Juli 2018 eine Neuregelung geschaffen haben. Die Deutsche Telekom und andere Mobilfunkbetreiber wurden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dazu verpflichtet, Wettbewerbern gegen Entgelt den Zugang zu bestimmten Einrichtungen oder Diensten zu gewähren. Die Telekommunikationsregulierung hat die Funktion, einen chancengleichen Wettbewerb zu gewährleisten und nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation zu fördern.

Der BVerfG betont, dass sich die Marktsituation in dem Sektor verändert habe, weswegen die bisherige Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG nicht mehr mit der Verfassung zu vereinbaren sei. Bisher war es regulierten Telekommunikationsunternehmen untersagt, Entgelte für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen auch nachträglich einzutreiben. Diese Beschränkung des Rechtschutzes soll in Zukunft nur solange und soweit erfolgen, wie sie für die Wettbewerbsförderung notwendig ist. Das bisherige Recht ist bis zum Inkrafttreten der Neuregelung weiter anwendbar.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVFG 1 BvL 6 14 vom 22.11.2016
Normen: Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, Art 100 Abs. 1 GG, BVerfGG, § 35 Abs. 3 S. 1 TKG 2004, § 35 Abs. 5 S. 2 TKG 2004 vom 22.06.2004, § 35 Abs. 5 S. 3 TKG 2004 vom 22.06.2004, § 35 Abs. 5 S. 3 TKG 2004 vom 18.02.2007, § 123 Abs. 1 VwGO
[bns]