BGH zum Pay by Call-Verfahren

Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet nicht für die Verwendung eines Pay by Call-Verfahrens durch einen nicht autorisierten Dritten.

Im vorliegenden Fall tätigte ein 13-jähriger Junge im Rahmen eines Pay by Call-Verfahrens 21 Anrufe, um für ein Computerspiel Credits zu erwerben. Die Mutter des Jungen erhielt daraufhin eine Telefonrechnung in Höhe von 1.250 Euro. Der BGH kam zu der Überzeugung, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnung gegen die Telefonanschlussinhaberin hat. Der Junge war zur Nutzung des Pay by Call-Verfahrens nicht von seiner Mutter bevollmächtigt worden. Gemäß § 675u BGB liegt das Risiko einer nicht autorisierten Zahlung beim Zahlungsdienstleister. Die Mutter muss also nicht für ihren minderjährigen Sohn haften.
 
BGH, Urteil BGH III ZR 368 16 vom 06.04.2017
Normen: ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6; TKG § 45i Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 675c, 675u
[bns]