Webdesign-Vertrag umfasst keine Suchmaschinenoptimierung

Ein Webdesigner, der laut Vertrag Konzept und Design der neuen Internetseite seines Kundens erstellen soll, schuldet grundsätzlich keine Suchmaschinenoptimierung, wenn diese nicht vertraglich vereinbart wurde.

Die Suchmaschinenoptimierung stellt eine eigene Dienstleistung dar. Sie ist eine Frage der nachfolgenden Programmierung und fällt daher grundsätzlich nicht mehr in die Phase des Designs einer Internetseite. Wenn sich bei der Suchmaschinenoptimierung für die unterschiedlichen Endgeräte des Nutzers des Webangebots die Notwendigkeit von kleinen Änderungen im Layout ergibt, müssen diese auch in dieser Phase durchgeführt werden.
 
AG Essen, Urteil AG Essen 136 C 237 15 vom 16.03.2017
Normen: BGB § 631
[bns]