OLG Düsseldorf zu den Sicherungspflichten des Betreibers eines offenen WLAN-Hotspots

Auch private Hotspot-Betreiber haben die Verantwortung, Urheberrechtsverletzungen durch ihren Internetanschluss zu verhindern.

Der Hotspot-Betreiber kann zur Verschlüsselung des Internetanschlusses verpflichtet sein, um Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte seine fünf WLAN-Hotspots nicht durch Passwörter geschützt. Dies unterließ er auch noch nach mehreren Abmahnungen wegen von seinem Internetanschluss durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen. Das OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die Klägerin vom Hotspotbetreiber verlangen kann, es zu unterlassen, Dritten das Einstellen ihres Computerspiels in Internettauschbörsen zu ermöglichen. Der Beklagte haftet dabei als Störer auf Unterlassen, wenn Dritte den Hotspot erneut urheberrechtswidrig verwenden.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 20 U 17 16 vom 16.03.2017
Normen: UrhG §§ 19a, 69a, 97 Abs. 1; TMG §§ 7 Abs. 2, 8; RL 2000/31/EG Art. 12, 15 Abs. 1; RL 98/34/EG Art. 1 Nr. 2
[bns]