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Im Internet angebotene Waren müssen grundsätzlich umgehend lieferbar sein, falls der Händler seine Kunden nicht auf eine längere Lieferfrist hinweist.
Internetprovider dürfen dynamische Verbindungsdaten nur bis zur Erstellung der Abrechnung speichern.
Auch Verträge, die unter Einschaltung eines Boten abgeschlossen werden, unterliegen in der Regel dem Fernabsatzrecht.
Umgekehrte Auktionen im Internet sind nicht wettbewerbswidrig und dürfen somit auch beworben werden.
Die Anschaffungskosten für eine Internetdomain können nicht abgeschrieben werden, weil die Domain ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist.
Beruht eine falsche Preisangabe auf einem technischen oder Tippfehler, kann der Verkäufer den Kaufvertrag anfechten. Anders sieht es aus bei falschen Wertangaben und Kalkulationsirrtümern.
Internet-Provider können zur Sperrung von Seiten mit rechtsradikalen Inhalten verpflichtet werden.
Onlineshopper können zukünftig nur noch dann bestellte Ware kostenlos zurücksenden, wenn sie zumindest einen Teil des Kaufpreises bereits bezahlt haben.
Die regelmäßige Sicherung von Geschäftsdaten ist im gewerblichen Bereich selbstverständlich.
Verbraucher haben auch bei Internet-Auktionen ein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist.