Rücktrittserklärung nicht gegenüber der Vertragswerkstatt möglich

Ist der Käufer eines Kfz berechtigt, alle Ansprüche auf Mängelbeseitigung, außer bei dem Verkäufer, auch bei anderen Vertragswerkstätten geltend zu machen, so besagt dies noch nicht, dass auch ein Rücktritt vom Vertrag bei den Vertragshändlern geltend gemacht werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn es sich um Unternehmen derselben Firmengruppe handelt, wenn diese in einer eigenständigen Rechtsform betrieben werden. Wird demnach ein Autohaus in einer selbstständigen juristischen Person derselben Firmengruppe betrieben, so bindet eine ihr gegenüber abgegebene Rücktrittserklärung den Verkäufer auch bei identischen Namensbestandteilen nicht.
 
Oberlandesgericht Bremen, Urteil OLG Bremen 1 U 62 10 vom 07.04.2011
Normen: BGB §§ 218, 346, 323, 437 Nr. 2, 438 I Nr. 3, 440
[bns]