Keine zu hohen Anforderungen an die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung

Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt.


In dem entschiedenen Fall verlangte die Klägerin unter anderem die Rückabwicklung eines Kaufvertrags und Freistellung von Darlehensverpflichtungen. Sie meint, mit der Beklagten sei neben dem Kaufvertrag ein Beratungsvertrag zustande gekommen, den diese schlecht erfüllt habe, weil sie sie nicht auf Besonderheiten der steuerlichen Förderung und auf die sehr lange Gesamtlaufzeit der Darlehensverträge hingewiesen habe. Zudem sei der Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen. Im Ergebnis bekam die Klägerin Recht.

Eine stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen Verkäufer und Käufer kann sich aus den Umständen ergeben. Dabei sind für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung und an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen, keine zu strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Käufer dem Vermittler seinerseits keinen Maklerauftrag erteilt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 194 13 vom 19.12.2014
Normen: BGB §§ 164 Abs. 2, 167 Abs. 1, 280 Abs. 1
[bns]