OLG Stuttgart: Olympische Ringe aus Burgern stellen keine unlautere Werbung dar

Lidls Anspielung auf die Olympischen Spiele ist zulässig.

Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) sah in einer Lidl-Werbung für Grillprodukte einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Im seinem Prospekt und auf seiner Website warb der Discounter mit verschiedenen Grillpatties, die in Form der Olympischen Ringe auf einem Grill zu sehen waren.

Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu der Entscheidung, dass der DOSB keine Unterlassung dieser Werbung verlangen könne, da die Anspielung auf die Olympischen Spiele durch Lidl keine unlautere Werbung darstelle. Lidl nutze weder den guten Ruf der Olympischen Spiele aus noch suggeriere der Discounter, er gehöre zu den offiziellen Sponsoren.
 
OLG Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 2 U 109 17 vom 08.02.2018
Normen: § 3 OlympSchG
[bns]