Scheidung: Finanzgericht stellt sich gegen Nichtanwendungserlass

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts in Düsseldorf können sämtliche im Zusammenhang mit der Scheidung entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend gemacht werden.


Mit seinem begünstigenden Urteil zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten eines Zivilverfahrens hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2011 das Bundesfinanzministerium auf den Plan gerufen. Dieses erließ zeitnah einen Nichtanwendungserlass. In diesem wies es die Finanzämter an, dass Urteil über den einzelnen entschiedenen Fall hinaus nicht zu berücksichtigen. Als Folge daraus lassen die Finanzämter, wie schon bisher, bei entsprechenden Gerichtskosten nur eine Teilberücksichtigung zu.

Das Finanzgericht hat entgegen diesem Nichtanwendungserlass entschieden, dass sämtliche Aufwendungen für Gerichts- und Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit einer Scheidung steuerlich abzugsfähig sind. Als dem zugehörig wertete das Gericht neben den eigentlichen Scheidungskosten auch Aufwendungen, welche für die Klärung des Zugewinnausgleichs, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt geleistet werden müssen.

Begründend führte das Gericht aus, dass die Ehescheidung nur durch das Gericht und Mithilfe von Rechtsanwälten vollzogen werden kann. Selbige Kosten fallen zwangsläufig an. Unerheblich ist dabei, dass für manche der benannten Fragen ein Urteil gefällt werden muss, wohingegen andere Fragen auch aussergerichtlich geklärt werden können.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 10 K 3092 12 E vom 19.02.2013
Normen: §§ 33 I, II EStG
[bns]