Zum Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit

Kosten für einen Verpflegungsmehraufwand können nur über die gesetzlich vorgesehenen drei Monate hinaus geltend gemacht werden, wenn es zwischenzeitlich zu einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen gekommen ist.


Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof im Fall eines selbstständigen Unternehmers welcher über einen längeren Zeitraum bei einem auswärtigen Kunden tätig war. Begründend führte er aus, dass er zwischenzeitlich auch für andere Kunden tätig gewesen sei und die Regelung der dreimonatigen Geltendmachung somit nicht anwendbar sei.

Dem widersprechend vertrat das Gericht die Ansicht, dass es nicht auf eine ununterbrochene Tätigkeit ankommt und der Unternehmer sich trotz der kurzfristigen Abwesenheit auf die Verpflegungssituation vor Ort hätte einstellen können. Für einen Neubeginn der dreimonatigen Frist ist vielmehr eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von mindestens vier Wochen notwendig.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 94 10 vom 28.02.2013
Normen: § 4 V S.1 Nr.5 EStG
[bns]