Keine Steuerbefreiung für Nutzfahrzeuge in Biogasbetrieben

Wird eine Zugmaschine nahezu ausschließlich im Produktionsgeschehen einer Biogasanlage eingesetzt kommt eine Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge nicht in Betracht.


Auf rund 64 ha baute der Kläger des entschiedenen Sachverhalts Biomasse an, welche er komplett in seiner Biogasanlage in Strom umwandelte. Diesen speiste er in der Folge gewinnbringend ins Stromnetz ein. Für seine Zugmaschine begehrte er gemäß den Gesetzen für die land- und forstwirtschaftliche Produktion eine Befreiung von der KFZ-Steuer.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass eine Aufspaltung des gewerblichen Biogasbetriebes in einen gewerblichen und einen landwirtschaftlichen Teil nicht möglich ist, wenn die Ernte nahezu komplett der Biogasanlage zugeführt wird. Dementsprechend ist das Zugfahrzeug auch nicht der landwirtschaftlichen Produktion zurechenbar. Vielmehr ist es als Bestandteil der gewerblichen Biogasanlage zu werten und kann folglich nicht von der KFZ-Steuer befreit werden.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 55 11 vom 06.03.2013
Normen: §§ 3 Nr.7 Buchst. a , 12 II Nr.2 KraftStG
[bns]