Kein steuerliche Berücksichtigung nicht verschriebener Medikamente

Nicht vom Arzt verschriebene Medikamente können im Rahmen der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen mindernd geltend gemacht werden.


Dies begehrten aber die Kläger und führten begründend aus, dass viele Medikamente seit der Gesundheitsreform trotz ihrer Notwendigkeit nicht mehr verschreibungspflichtig sein würden.

Dem hielt das Gericht entgegen, dass außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen "zwangsläufig" entstehen. Bei Aufwendungen im Krankheitsfall sieht das Gesetz für den Nachweis der "Zwangsläufigkeit" standardmäßig das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung vor. Fehlt es an einer solchen können die Kosten nicht berücksichtigt werden.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 5 K 2157 12 vom 08.07.2013
Normen: § 33 ESTG, § 64 I Nr.1 EStDV
[bns]