Kosten eines Wertgutachtens können bei Erbschaftssteuer geltend gemacht werden

Wird ein Sachverständiger mit der Schätzung des Erbes betraut, können die Erben die entstandenen Kosten im Rahmen der Erbschaftssteuer geltend machen.


Selbiges verweigerte das zuständige Finanzamt den Erben im Ausgangsfall jedoch. Diese hatten ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück ihres verstorbenen Onkels durch einen Sachverständigen bewerten lassen, wodurch ihnen rund 2.500 Euro an Kosten entstanden waren.

Der Bundesfinanzhof hingegen wertete diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten welche die Last der Erbschaftssteuer drücken. Denn zu den Nachlassverbindlichkeiten sind auch Kosten zu zählen, welche für die Bewertung eines Nachlassgegenstandes anfallen. Das gilt zumindest dann, wenn sie in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erbschaft stehen und nicht erst später im Zuge der Nachlassverwaltung anfallen.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Rechtsverfolgungskosten, welche der Abwehr der Erbschaftssteuer dienen. Darunter sind aber nur Verfahrens- und Prozesskosten zu verstehen, nicht aber die Kosten eines Wertgutachtens.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 20 12 vom 19.06.2013
Normen: § 10 V Nr.3 S.1 ErbStG
[bns]