Geldwerter Vorteil bei verbotener Privatnutzung eines Firmenwagens

Ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens ist auch dann zu veranlagen, wenn Anzeichen für eine nur zum Schein untersagte Nutzung sprechen.


Die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Firmenwagens wirkt auf Seiten der Arbeitnehmer grundsätzlich als "geldwerter Vorteil" steuererhöhend. Etwas anderes gilt nur, wenn die Privatnutzung untersagt wurde.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war dem bei seinem Vater angestellten Kläger ein Audi als Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden. Parallel war ihm die private Nutzung des Wagens untersagt worden, wodurch auch seine steuerliche Belastung geringer ausfiel. Privat nutzte er einen Porsche. Im Rahmen einer Steuerprüfung fiel auf, dass weder Fahrtenbücher geführt wurden, noch das Verbot überwacht wurde. Aufgrund dieser Erkenntnisse ging man von einem nur zum Schein ausgesprochenem Verbot aus und sah einen als Lohn zu versteuernden geldwerten Vorteil.

Diese Auffassung teilend wies das Gericht darauf hin, dass ein überlassener Firmenwagen regelmäßig auch privat genutzt wird. Im zugrunde liegenden Fall war der Wagen dem Sohn auch zur ausschließlichen und jederzeitigen Nutzung überlassen worden. Aufgrund einer fehlenden Kontrolle der Nutzungsuntersagung ist ferner davon auszugehen, dass eine Privatnutzung stillschweigend geduldet wurde, weshalb für den Wagen im Ergebnis auch ein geldwerter Vorteil zu berücksichtigen war.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 11 K 2935 11 E vom 11.04.2013
Normen: §§ 19 I S.1 Nr.1, 8 II S.2, 6 I Nr.4 EStG
[bns]