Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

Eine Rücklagenbildung ist bei Regiebetrieben gemäß § 20 Abs.

1 Nr. 10 Buchst b EnergieStG steuerlich möglich. Hier klagte eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts (ohne eigene Rechtspersönlichkeit), die mehrere Betriebe gewerblicher Art unterhält, gegen die Festsetzung von Kapitalertragssteuer für diese Betriebe. Nach Auffassung der Betriebsprüfer handele es sich zumindest in einem Fall um einen Regiebetrieb. Der handelsbilanzielle Gewinn falle demnach der Klägerin als Trägerkörperschaft unmittelbar zu, so dass Kapitalertragsteuer zu erheben sei. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage seien nicht erfüllt. Das Finanzgericht stellt demgegenüber fest, dass das Finanzamt die von der Klägerin gebildeten Rücklagen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragssteuer zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Es handele es sich zwar um Regiebetriebe, dennoch könne die Klägerin die Gewinne mit derf Bildung einer Rücklage thesaurieren und damit die Kapitalertragsteuererhebung vermeiden. Auf die Frage, ob die Zwecke des Betriebes die Rücklagenbildung erforderten, komme es nicht an. Weder ergäbe sich eine derartige Beschränkung aus dem Gesetzeswortlaut noch sei sie erforderlich. Die Revision zm Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG-Düsseldorf 6 K 2099 13 KE vom 18.03.2016
Normen: § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst b EStG
[bns]