Regelbesteuerung oder Durchschnittssatzbesteuerung

Dienstleistungen des Landwirts gegenüber dem landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung.

Hier wurde darüber gestritten, ob die vom Kläger an das landwirtschaftliche Unternehmen seines Vaters erbrachten Dienstleistungen, der Regelbesteuerung nach § 12 UStG oder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Im Wesentlichen ging es um erbrachte Dienstleistungen des Klägers im väterlichen Milchviehbetrieb, die der Kläger neben der Produktion eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erbrachte. Die Betriebsprüfung ging beim Kläger von zwei unterschiedlichen, ertragssteuerlich gesondert geführten Betrieben aus und setzte bei den Dienstleistungen den ungünstigeren Regelsteuersatz an. Bei den Dienstleistungen des Klägers an das Unternehmen seines Vaters handele es sich nicht um einen Ausfluss der Produktion des Klägers im eigenen Betrieb. Zudem nähmen die Umsätze aus den Dienstleistungen im Vergleich zu der Urproduktion einen überdurchschnittlich hohen Anteil ein. Das Finanzgericht stellt dazu fest, dass auch die Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der Kläger habe die von ihm im väterlichen Betrieb erbrachten Dienstleistungen im Sinne von § 24 UStG „im Rahmen seines (eigenen) landwirtschaftlichen Betriebes“ ausgeführt. Dies stehe auch im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben. Weiter betont das Finanzgericht, dass in diesem Fall keine Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung unter Verwandten vorlägen.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG Düsseldorf 1 K 257 14 U vom 10.06.2016
Normen: §§ 12, 24 UStG
[bns]