Streit um die Grunderwerbsteuer

Bei der Festsetzung der Grunderwerbssteuer sind grundsätzlich nur die Rohbaukosten zugrunde zu legen.

Die Klägerin hatte ein Grundstück gekauft. Der Verkäufer sollte laut Kaufvertrag auch den Rohbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück übernehmen. Das Finanzamt setzte hier für die Festsetzung der Grunderwerbssteuer die Kosten für das Grundstück, für den Rohbau sowie für den weiteren Ausbau des Hauses an, da der weitere Ausbau mit demselben Bauleiter schon im Voraus geregelt gewesen sei. Diese Festsetzung hielt der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Auschlaggebend war hier, dass der Käuferin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie bereits vor Abschluss des Kaufvertrages Angebote bei dem Bauleiter eingeholt hatte. Bei der Festsetzung der Grunderwerbssteuer kann der weitere Ausbau nur dann ebenfalls zugrunde gelegt werden, wenn es sich rechtlich um einen einzigen Vertrag handelt. Dies ist in der Praxis häufig strittig.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG Düsseldorf 7 K 1532 15 GE vom 27.04.2016
Normen: §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
[bns]