Vorbereitungskosten einer Abschleppmaßnahme sind ersatzfähig

Bei dem Abschleppen eines Fahrzeugs aufgrund unbefugten Parkens auf einem Privatgrundstück, können nicht nur die Kosten ersetzt werden, die durch das reine Abschleppen entstehen, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstehen.

Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs zur Ausfindigmachung des Halters entstehen und die Kosten, die durch die Zuordnung des Fahrzeugs zu einr bestimmten Fahrzeugkategorie und die Anforderung eines bestimmten Abschleppfahrzeugs entstehen.

Kosten für eine Parkraumüberwachung, die nicht im Zuge der Beseitigung der Besitzstörung anfallen, sondern im Zusammenhang mit der Feststellung eines unbefugten Parkens anfallen, sind nicht ersatzfähig.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 30 11 vom 02.12.2011
Normen: BGB §§ 858 I, 859, 823 II, 249 I
[bns]