VGH Mannheim zum gelegentlichen Cannabiskonsum

Die Kraftfahreignung nach Nummer 9.

2.2 der Anlage 4 der FeV fehlt, wenn einem Gelegenheitskonsumenten eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum nachgewiesen wurde. Ein einziger Verstoß gegen das Trennungsverbot, nach dem zwischen Konsum und Fahren getrennt werden muss, führt zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Diese ist jedoch unzulässig, da sie dem Darlegungsgebot nicht gerecht wird. Die Beschwerdebegründung hat nicht deutlich gemacht, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen das erstinstanzliche Urteil unrichtig sein soll.
 
VGH Mannheim, Urteil VGH Mannheim 10 S 738 16 vom 07.03.2017
Normen: VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 46 Abs. 1
[bns]