31.03.2014

Ihren Urlaub müssen Sie rechtzeitig geltend machen

Haben Sie noch Urlaubszeiten offen, welche wegen langer Krankheit nicht genommen werden konnten? Dann müssen Sie die Ausschlussfristen ihres Arbeits-/ Tarifvertrages beachten, um die Ansprüche nicht zu verlieren.

Das BAG hat am 09.08.2011 (Az.: 9 AZR 352/10) entschieden, dass auch für Urlaubsabgeltungsansprüche, die wegen langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für mehrere Jahre geltend gemacht werden können, tariflichen Ausschlussfristen unterworfen sind.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin mehrere Jahre arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete während der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Die Urlaubszeiten, welche die Klägerin aufgrund ihrer Krankheit nicht nehmen konnte, sind grundsätzlich gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht genommen werden kann.

Diesen Abgeltungsanspruch hatte die Klägerin nach ca. einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Der anzuwendende Tarifvertrag enthält eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.

Darauf muss sich die Klägerin verweisen lassen. Das BAG urteilte, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig wurde. Die Ansprüche müssen daher in der tariflichen Frist geltend gemacht werden. Vorliegend war diese überschritten und der Anspruch ausgeschlossen.

Sind Sie unsicher, ob auch für Sie Ausschlussfristen gelten oder wollen Sie Urlaubsansprüche geltend machen, können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden.