12.03.2014

Splittingvorteil und Kindesunterhalt

Der BGH entschied mit Urteil vom 17.09.2008 Az.: XII ZR 72/06, dass der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.

Der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe muss für den Unterhalt für die Kinder aus der geschiedenen Ehe eingesetzt werden. Zur Ermittlung des Kindesunterhalts sind die gesamten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen, da der Unterhalt für minderjährige Kinder an erster Stelle der Rangordnung der Unterhaltsansprüche steht. Von diesem Grundsatz ist auch dann keine Abweichung zuzulassen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Erfüllung aller Unterhaltsansprüche reicht, also ein Mangelfall vorliegt.