12.03.2014

Kein Ausbildungsunterhalt nach planmäßig durchgeführter Erstausbildung

Das OLG Rostock hatte mit der Entscheidung vom 24.06.2008 Az.: 10 WF 36/08 über die Frage der Fortgewährung von Unterhalt während einer Weiterbildungsmaßnahme nach Abschluss der Erstausbildung zu entscheiden.

Der Kläger begehrt die Abänderung des zu Gunsten des volljährigen Beklagten bestehenden Unterhaltstitels auf 0 €. Der Beklagte hatte seine Erstausbildung am 01.09.2007 beendet und auf Grund aussichtsloser Vermittlungschancen, so die Auskunft der Agentur für Arbeit, eine Weiterbildung bis 18.01.2008 durchgeführt. Um eine Anstellung hatte er sich nicht bemüht. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wurde vom OLG Rostock abgewiesen.

Nach h. M. schulden Eltern ihren Kindern gemäß § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ein Kind hat grundsätzlich nur Anspruch auf die Erstausbildung, nicht aber auf eine Zweit- oder Weiterbildung. Nach dem Abschluss der Erstausbildung erlischt daher der Unterhaltsanspruch regelmäßig. Nur ausnahmsweise sind die Eltern zur Finanzierung einer Weiterbildung oder Zweitausbildung verpflichtet, insbesondere wenn diese Maßnahmen Teil der Erstausbildung sind oder schon bei Antritt der Erstausbildung beabsichtigt bzw. mit den Eltern abgesprochen waren. Schlechte Vermittlungschancen auf Grund der in der ursprünglichen Ausbildung erworbenen Fähigkeiten genügen dafür nicht. Nach Abschluss der Ausbildung wird dem Volljährigen eine kurze Übergangsfrist für den Eintritt in das Erwerbsleben zugebilligt. Die Dauer dieser Frist schwankt zwischen zwei bis sechs Monaten. Sie wird nur deshalb angenommen, um die regelmäßig notwendige Zeit bis zum Finden einer Arbeitsstelle zu erfassen. Bewirbt sich der Unterhaltsberechtigte nicht in gebotenem Maße bzw. überhaupt nicht, steht ihm keine Übergangsfrist und damit kein Unterhaltsanspruch zu.