31.03.2014

Auch bei Tatleugnern kann die Führungsaufsicht entfallen

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2010, durch den angeordnet worden ist, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug die gesetzliche Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB eintritt, aufgehoben. Das OLG Oldenburg entschied, dass die Maßregel der Führungsaufsicht entfällt.

Allein der Umstand, dass der Verurteilte die Begehung einer abgeurteilten Straftat, einer mit massiver Gewalt begangenen Körperverletzung, leugnet, steht hier der positiven Verhaltensprognose nicht entgegen. Das Tatleugnen eines Verurteilten begründet als solches nicht zwangsläufig die Besorgnis neuer Straftaten und schließt auch nicht zwingend die Wahrscheinlichkeit eines künftig straftatenfreien Verhaltens aus.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte vor der abgeurteilten Straftat noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten istnbsp und in gesicherten sozialen Verhältnissen mit intakten familiären Bindungen lebt. Es ist daher zu erwarten, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Insoweit ist keine Gewissheit erforderlich, wohl aber eine entsprechende hohe Wahrscheinlichkeit, wobei Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen.

Beschluss des OLG Oldenburg vom 03.02.2011 - 1 Ws 62/11 (StraFo 4/2011, 158 f.)